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Gemeinde Reichenbach

Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.
Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass zur Anmeldung einer Wohnung eine schriftliche Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist. Die Vorlage des Mietvertrags reicht nicht aus.
Wenn Sie eine eigene Wohnung beziehen, also selbst Eigentümer sind, geben Sie künftig eine solche Erklärung für sich selbst ab.
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich auch künftig nur abmelden, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben.
In diesen Fällen bringen Sie bitte ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers mit. Die Abmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug zu erfolgen.

Informationen für Wohnungsgeber
Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch dem Auszug ( Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von Ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten.

Für Sie bedeutet das, dass Sie ab dem 01.11.2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.
Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein-, bzw. Auszug Zeit. Mit dieser Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Ein-, bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform an- bzw. abmelden.
Für Vermieter halten wir auf dem Einwohnermeldeamt ein geeignetes Formular bereit.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Art des Meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- bzw. Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller meldepflichtigen Personen

Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Den Vordruck für die Wohnungsgeberbestätigung halten wir ab sofort für Sie bereit. Zudem können Sie das Formular unter der Ruprik "Verwaltung/Service - Rathaus Service - Rathausvordrucke (Allgemeine Formulare)" ausdrucken.

http://www.reichenbach-heuberg.de//verwaltung-service/archiv